Schornsteinfeger Göller
M a r t i n   G ö l l e r

Schornsteinfegermeister

Gebäudeenergieberater (HWK)
Installateur und Heizungsbauer
Maurer- und Betonbauer
Schornsteinfeger
 

Aufgaben

Schornsteinfegergesetz (SchfG)
§ 13 Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters


(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat folgende Aufgaben
  1. Ausführung der durch die Kehr- und Überprüfungsordnung vorgeschriebenen Arbeiten.
  2. Überprüfung sämtlicher Schornsteine, Feuerstätten, Verbindungsstücke, und Lüftungsanlagen oder ähnlicher Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit in den Gebäuden, in denen er Arbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung, der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - 1.BImSchV - oder den landesrechtlichen Bauordnungen auszuführen hat, durch persönliche Besichtigung innerhalb von 5 Jahren, und zwar jährlich in einem Fünftel seines Bezirkes (Feuerstättenschau).
  3. Unverzügliche schriftliche Meldung der bei Schornsteinen, Feuerstätten, Verbindungsstücken und Lüftungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen vorgefundenen Mängel
    a) an den Grundstückseigentümer
    b) an die zuständige Behörde, wenn die Mängel nicht innerhalb einer vom Bezirksschornsteinfegermeister zu setzenden Frist abgestellt worden sind.
  4. Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen, Feuerstätten, Verbindungsstücken und Lüftungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit in anderen als in Nummer 2 genannten Fällen.
  5. Beratung in feuerungstechnischen Fragen.
  6. Vornahme der Brandverhütungsschau oder Teilnahme an ihr nach Landesrecht.
  7. Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung auf Anforderung durch die zuständige Behörde in seinem Bezirk.
  8. Unterstützung der Aufgaben des Zivilschutzes, soweit sie die Brandverhütung betreffen.
  9. Ausstellen der Bescheinigung zu Rohbau- und Schlussabnahmen nach Landesrecht.
  10. Überprüfung von Schornsteinen, Feuerstätten, Verbindungsstücken und Lüftungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes.
  11. Überwachung von Feuerungsanlagen hinsichtlich der Anforderungen an heizungs- oder raumlufttechnischer oder der Versorgung mit Brauchwasser dienender Anlagen oder Einrichtungen im Zuge der Feuerstättenschau nach Nummer 2, soweit ihm diese Überwachung nach § 7 Abs. 2 des Energieeinsparungsgesetzes übertragen worden ist.
  12. Überwachung von Feuerungsanlagen hinsichtlich der Anforderungen an den Betrieb heizungs- oder raumlufttechnischer oder der Versorgung mit Brauchwasser dienender Anlagen oder Einrichtungen, soweit ihm diese Überwachung nach § 7 Abs. 3 des Energieeinsparungsgesetzes übertragen worden ist.

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